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Verfall des Entgelts für Mehrarbeitsstunden im Gastgewerbe
Der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe (in der Folge: KV Gastroangestellte) regelt den Verfall von „Gehaltsansprüchen“ binnen vier Monaten ab ihrer Fälligkeit, wenn innerhalb der Frist keine schriftliche Geltendmachung erfolgt. Diese Verfallsbestimmung erfasst nicht auch das Entgelt für Mehrarbeitsstunden eines Teilzeitbeschäftigten, welches nicht den laufenden Gehaltsansprüchen zuzurechnen ist ().
Sachverhalt
Der Kläger war mit 24 Stunden wöchentlich im Hotel des beklagten Arbeitgebers als Nachtportier beschäftigt. Er hat regelmäßig Mehrarbeitsstunden geleistet, die nach seiner Meinung nicht richtig abgerechnet wurden. Die eingeklagten Entgelte für Mehrarbeitsstunden wurden von der ersten Instanz überwiegend zugesprochen. Ein Restbetrag von 176,25 € brutto wurde abgewiesen, weil das Entgelt für diese Mehrarbeitsstunden außerhalb der Verfallsfrist geltend gemacht wurde. Der Berufung des Klägers gegen den abweisenden Teil des Urteils der ersten Instanz wurde keine Folge gegeben.
Argumentation des OGH
Der KV Gastroangestellte sieht in Pkt 6. lit c eine Verfallsregelung (in der für das Verfahren relevanten Fassung) wie folgt vor: „Geh...