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Besteuerung grenzüberschreitender Erträge im Sonderbetriebsvermögen
Das deutsche und österreichische Mitunternehmerkonzept kann bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu Konflikten führen, wenn nationale Prinzipien auf DBA-Ebene projiziert werden, obwohl andere am Sachverhalt beteiligte Staaten dieses Mitunternehmerkonzept nicht anwenden. Diese Konflikte können in Doppelbesteuerungen, aber auch Doppelnichtbesteuerungen resultieren, beides – je nach Standpunkt – nicht erwünschte Ergebnisse. Hagemann/Kahlenberg (IStR 2015, 54 ff) analysieren die jüngst vom FG Münster (, 12 K 2707/10 F, IStR 2014, 773) getroffenen Aussagen zu Dividendenzahlungen aus Spanien an eine deutsche mehrstöckige Personengesellschaftsstruktur, die nach deutschem Rechtsverständnis als Sonderbetriebseinnahmen zu qualifizieren sind. Entgegen dem FG Münster kommen Hagemann/Kahlenberg zu dem Ergebnis, dass § 50d Abs 9 Satz 1 Nr 1 dEStG, der einen treaty override anordnet, nicht anzuwenden ist. Der Sachverhalt ist daher allein am DBA Deutschland – Spanien zu prüfen. Dies habe zur Folge, dass Deutschland nach dem Methodenartikel zur Freistellung verpflichtet sei.