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PV-Info 9, September 2022, Seite 6

Indexierung von Familienleistungen

Monika Kunesch

In Umsetzung der EuGH-Entscheidung vom , Kommission/Österreich, C-328/20, wurde der Modus für die Rückgängigmachung der Indexierung von Familienleistungen seit dem Jahr 2019 vom Gesetzgeber nunmehr wie folgt festgelegt (BGBl I 2022/135, ausgegeben am ):

Änderungen

Die Indexierungen der Familienbeihilfe (§ 8a FLAG), des Kinderabsetzbetrags (§ 33 Abs 3 EStG), des Familienbonus Plus (§ 33 Abs 3a EStG), des Alleinverdiener- bzw -erzieherabsetzbetrags (§ 33 Abs 4 EStG) und des Kindermehrbetrags (§ 33 Abs 7 EStG) entfallen rückwirkend mit .

Unterscheidung

Bezugsberechtigten, deren Kinder sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern aufhielten, wird die Differenz auf den österreichischen Leistungsanspruch nachgezahlt.

Bezugsberechtigte, deren Kinder sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich aufhielten, haben keine Rückzahlung zu leisten; es gilt die bezogene Höhe der Familienleistung als rechtmäßig bezogen.

S. 7Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag

Die Nachzahlung erfolgt automationsgestützt. Ist ein...

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