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PV-Info 9, September 2022, Seite 5

Änderung des Kollektivvertrags für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe ab 1. 11. 2022

Rudolf Grafeneder

Bei der Kollektivvertragsrunde 2021 wurde ua eine Sozialpartner-Arbeitsgruppe eingesetzt, die zur Aufgabe hatte, eine Pauschalierungsmöglichkeit für Zulagen zu erarbeiten. Die Neuregelung wird ab in Form einer Ergänzung zum Kollektivvertrag rechtswirksam.

Überblick

Derzeit ist nach § 5 Z 13 Kollektivvertrag Bauindustrie/Baugewerbe (im Folgenden: KV) eine Pauschalierung von Zulagen nicht zulässig. Dieses absolute Pauschalierungsverbotwird mit der Neuregelung dahingehend gelockert, dassbestimmte Zulagen auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung pauschal abgerechnet werden können.

Voraussetzung

Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein Formerfordernis (wie etwa Schriftform) besteht dafür nicht. Wurde das Zulagenpauschale mündlich vereinbart, ist diese Tatsache im Dienstzettel festzuhalten.

Der KV räumt sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer eine einseitige Aufhebungsmöglichkeit der Pauschalierung ein, weshalb eine solche individualvertraglich nicht vereinbart werden muss (umgekehrt aber zu Lasten des Arbeitnehmers auch nicht ausgeschlossen werden kann). Die Beendigung wird aber erst mit dem Ablauf des folgenden Kalende...

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