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Keine Vergleichsberechnung mit fiktiver Lohnsteuer bei der Rückerstattung der Abzugsteuer
Die Abzugsteuer bei der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung erfasst sowohl den Unternehmensgewinn des beschränkt steuerpflichtigen Überlassers als auch die Arbeitslöhne der (beschränkt steuerpflichtigen) überlassenen Arbeitnehmer. Sie wird von den Arbeitnehmern aber nicht getragen und vermittelt ihnen daher auch keinen Besteuerungsnachweis für die Entlastung von der Doppelbesteuerung im Ausland. Da sich die Abzugsteuer mit dieser Doppelfunktion schlecht in das Besteuerungssystem einfügt, ist auch die Finanzverwaltung seit Jahren bestrebt, sie in möglichst vielen Fällen durch einen freiwilligen Lohnsteuerabzug zu substituieren. Für einen derartigen freiwilligen Lohnsteuerabzug fehlte einerseits bis zum Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) jede Rechtsgrundlage, andererseits führt er in vielen Fällen zu einer höheren Steuer. In einem aktuellen BFG-Erkenntnis () hat das Finanzamt die Ansicht vertreten, dass vor Rückerstattung der Abzugsteuer vom Unternehmensgewinn eine Vergleichsberechnung mit der fiktiven Lohnsteuer vorzunehmen ist, und hat auch Amtsrevision eingebracht. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob der VwGH mehr L...