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Wegzugsbesteuerung bei natürlichen Personen
Nach spanischem Recht sind Steuerpflichtige mit dem Wegzug aus Spanien zur Begleichung der Steuer bereits zu einem Zeitpunkt verpflichtet, der vor jenem Zeitpunkt liegt, zu dem Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz weiter in Spanien haben, der Besteuerung unterliegen. Der EuGH sah darin in seinem Urteil vom , Rs. C-269/09, Kommission gegen Spanien, eine Benachteiligung jener Unternehmen, die ihren Standort in das EU-Ausland verlagern, gegenüber denjenigen, die nur innerhalb des Landes umziehen. Barba de Alba (Highlights & Insights on European Taxation 9/2012, 24 f.) analysiert die Entscheidungsgründe des EuGH und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass dieses Urteil auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung liege. Es sei den Mitgliedstaaten zwar erlaubt, den Wegzug als Steuertatbestand vorzusehen; die Steuerzahlung darf aber erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem auch vergleichbare Umzieher im Inland ihre Steuer bezahlen müssen. Der EuGH habe zu Recht einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten angenommen.