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SWI 11, November 2012, Seite 510

EuGH: Vorsteuerabzug bei Diebstahl

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , Rs. C-550/11, PIGI, hatte sich der EuGH mit der Frage zu beschäftigen, ob ein für gestohlene Waren vorgenommener Vorsteuerabzug zu berichtigen ist oder nicht. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

PIGI, ein Einpersonenunternehmen bulgarischen Rechts, hat u. a. die Herstellung, den Ankauf und den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Herstellung und den Verkauf alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie den Handel mit Lebensmitteln zum Gegenstand. Nach einer Steuerprüfung musste PIGI für den Voranmeldungszeitraum Jänner 2007 Mehrwertsteuer i. H. v. 1.283,43 BGN und Zinsen i. H. v. 656,04 BGN zahlen. PIGI machte geltend, dass die Waren (verpackte Erzeugnisse und Zigaretten), auf die sich die fragliche Nacherhebung bezogen habe, aufgrund eines Diebstahls, der sich am in ihren Geschäftsräumen ereignet habe, verschwunden seien. Gemäß den Buchhaltungsunterlagen von PIGI belief sich der Wert der gestohlenen Waren auf 6.417,16 BGN. Zur S. 511 Aufklärung des Diebstahls wurde bei der Bezirkspolizeibehörde der Stadt Dobrich Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Auf Anordnung eines Staatsanwalts der Staatsanwaltschaft Dobrich wurde das Verfahren vo...

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