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Übersendung von Unterlagen: zuständige Strafbehörde
Wird der Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen nach dem LSD-BG nicht entsprochen, so ist als Tatort des dadurch begangenen Delikts der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen. Danach ist daher auch zu beurteilen, welche Strafbehörde örtlich zuständig ist ().
Sachverhalt
Die Salzburger GKK forderte eine GmbH mit Sitz in Niederösterreich zur Übermittlung diverser Unterlagen nach dem LSD-BG (Lohnkonten, Arbeitsaufzeichnungen etc) auf. Dieser Aufforderung wurde nicht (vollständig) entsprochen. Der Bürgermeister der Stadt Salzburg erließ in der Folge ein Straferkenntnis. Fraglich war, ob der Salzburger Bürgermeister die dafür zuständige Behörde ist. Das (zunächst angerufene) BVwG bejahte dies mit der Begründung, dass Erfüllungsort zur Verpflichtung der Übermittlung von Unterlagen jener Ort sei, an dem auch die geschuldete Leistung zu erbringen ist. Da das Auskunftsverlangen von der Salzburger GKK gestellt wurde, sei der Bürgermeister der Stadt Salzburg örtlich zuständige Strafbehörde.
Entscheidung des VwGH
Der VwGH hob diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Er führte dazu aus, dass gemäß § 27 Abs 1 VStG jene Behörde für die Erlassu...