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Sittenwidrigkeit einer einvernehmlichen Auflösung
Großer wirtschaftlicher Druck oder die Existenzgefährdung einer Vertragspartei kann einen für die Sittenwidrigkeit einer Auflösungsvereinbarung iSd § 879 ABGB relevanten Umstand bilden, doch ist damit allein eine Sittenwidrigkeit der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch nicht begründet ().
Weder Frist noch Termin
Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist weder an eine Frist noch an einen Termin gebunden. Es steht den Arbeitsvertragsparteien daher offen, eine einvernehmliche Beendigung per sofort zu vereinbaren. Der Entfall des in der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber zu bezahlenden Entgelts bei einer entfristeten einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsvertrags ist (nach der im eingangs erwähnten OGH-Urteil geäußerten zutreffenden Rechtsauffassung) nicht als sittenwidriger Nachteil für den Arbeitnehmer zu betrachten, weil auch die Arbeitsleistungen während einer Kündigungsfrist entfallen. Das Argument, dass bei Arbeitgeberkündigungen beim beklagten Unternehmen üblicherweise Dienstfreistellungen ausgesprochen werden und daher eine gravierende Verschlechterung eintritt, ist nicht tragfähig, weil auf eine Dienstfreistellung allenfa...