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Zuspruch einer Klagsforderung als Bruttobetrag und vorherige Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer
Der Einwand des beklagten Arbeitgebers gegen eine Bruttoforderung, dass die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer bereits bezahlt seien, ist grundsätzlich zulässig. Dabei sind jedoch die angeblich abgeführten oder nicht fälligen Beitragsanteile ziffernmäßig zu konkretisieren und ist ein Tilgungsnachweis anzubieten ().
Nach völlig einhelliger Rechtsprechung ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen. Ein derartiges Klagebegehren ist hinreichend bestimmt und vollstreckbar (). Im Fall des Zuspruches des eingeklagten Bruttobetrags wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht berührte Einhaltungs- und Abführungspflicht des Arbeitgebers erst bei Zahlung des Betrags existent. Die Exekution wird auf Antrag hinsichtlich des ganzen Bruttobetrags bewilligt, wobei es klar ist, dass die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Aus § 58 Abs 2 ASVG ergibt sich, dass nur der Arbeitgeber sowohl die auf ihn als auch auf den Versicherten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge schuldet (siehe auch ).
Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitnehmer Steuerschuldner (§ 83 Abs 1 EStG), d...