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SWI 11, November 2012, Seite 484

Bestimmungen des deutschen ErbStG verfassungswidrig?

Der BFH hält § 19 Abs. 1 i. V. m. den §§ 13a und 13b dErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die in den §§ 13a und 13b dErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen. Die Verfassungsverstöße führen teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden. Die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Neffen, Nichten) und III (fremde Dritte) im Jahr 2009 ist nach Auffassung des BFH nicht verfassungswidrig. Der BFH hat diese Fragen an das BVerfG zur Entscheidung herangetragen (BFH , II R 9/11).

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