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PV-Info 2, Februar 2021, Seite 10

Aktuelles zur Sonderbetreuungszeit

Andreas Gerhartl

Die Sonderbetreuungszeit wurde per November 2020 auf eine neue rechtliche Basis gestellt und unter bestimmten Voraussetzungen als Rechtsanspruch ausgestaltet. Bei Fehlen eines Anspruches kann Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Im Folgenden soll die aktuelle Rechtslage näher erläutert werden.

Überblick

Das Instrument der Sonderbetreuungszeit wurde im Frühjahr 2020 implementiert und im Laufe der Zeit mehrfach adaptiert. Dabei ergaben sich sukzessive Verbesserungen für die Betroffenen bzw Beteiligten. So wandelte sich die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, (unter bestimmten Voraussetzungen) zu einem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Die Höhe des Erstattungsanspruches des Arbeitgebers wurde ebenfalls ausgeweitet und letztlich sogar mit 100 % des fortgezahlten Entgelts festgesetzt. Im Folgenden wird die seit November 2020 geltende Rechtslage dargestellt.

Rechtsanspruch

Werden Einrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, hat der Arbeitnehmer für die Betreuung seines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, gemäß § 18b Abs 1 AVRAG Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts im Ausma...

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