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Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen
(B. R.) Nach Ansicht des deutschen BMF sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom , I R 98/10 (im BStBl. noch nicht veröffentlicht), zur Wertminderung von Wertpapieren im Betriebsvermögen) folgendermaßen anzuwenden ( GZ IV C 6 – S 2171-b/0 :005, unter Bezugnahme auf das BStBl I S. 372): Nach Ansicht des BFH im angeführten Urteil sei bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Dies gelte auch, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehörten. Die Urteilsgrundsätze sind nach Meinung des dBMF dann über den Einzelfall hinaus anwendbar, wenn es sich um festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen handelt, kein Bonitäts- und Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und die Wertpapiere bei Endfälligkeit zu ihrem Nennwert eingelöst werden können. Die Grundsätze des BFH-Urteils zur Bewertung von festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen können frühestens in der ersten nach dem (Tag der BFH-Entscheidung) aufzustellenden...