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Grenzüberschreitende Einlagenrückzahlung
Wird von einer österreichischen GmbH unter Verwendung der Kapitalrücklage in Verbindung mit einer Verminderung des Evidenzkontostandes an ihre beiden deutschen Gesellschafter eine Einlagenrückzahlung geleistet, dann stellt dies nach Maßgabe des Erlasses über die steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen, AÖFV Nr. 88/1998, keine KESt-pflichtige Gewinnausschüttung dar. Es liegt daher auf österreichischer Seite auch keine „Dividende“ i. S. v. Art. 10 DBA Deutschland vor.
Sollte nach deutschem Recht der Vorgang als Gewinnausschüttung und damit als „Dividende“ im Sinn des Abkommens angesehen werden, dann kann Deutschland nicht entgegengetreten werden, seine im innerstaatlichen Recht begründeten Besteuerungsansprüche gegenüber den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern wahrzunehmen. Denn die Dividendendefinition des Art. 10 entfaltet nur eine Bindung an die positive, nicht aber an die negative Qualifikation des Quellenstaates (Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 10 bis 146). (EAS 3297 v. )