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SWI 10, Oktober 2013, Seite 463

BFH: Übertragung von Vorsorgekapital zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar

Sabine Schmidjell-Dommes

Wird Vorsorgekapital, das bei einer Versorgungseinrichtung durch als Arbeitslohn zu qualifizierende Arbeitgeberbeiträge gebildet wurde, von einer Versorgungseinrichtung auf eine andere Versorgungseinrichtung übertragen, ist diese Übertragung nicht erneut als Arbeitslohn anzusehen.

Der in Deutschland ansässige Kläger war in der Schweiz unselbständig beschäftigt und unterfällt dem Grenzgängerregime des DBA zwischen Deutschland und der Schweiz. Der schweizerische Arbeitgeber hat Beiträge an eine dem schweizerischen Recht unterliegende Versorgungseinrichtung zur Ergänzung der beruflichen Mindestvorsorge geleistet. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses erwuchs dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des für ihn bei der bisherigen Versorgungseinrichtung bestehenden Vorsorgekapitals. Der Kläger wechselte jedoch in eine neue, ausschließlich und unwiderruflich der Versorgung dienende Versorgungseinrichtung, wodurch die bisherige Versorgungseinrichtung gesetzlich zur Übertragung des Vorsorgekapitals auf die neue Versorgungseinrichtung, ein für den Kläger eingerichtetes Freizügigkeitskonto, verpflichtet wurde und der Kläger keinen Anspruch auf Barauszahlung des Vorsorgekapitals oder die Möglichk...

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