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PV-Info 2, Februar 2021, Seite 1

General-Kollektivvertrag

Christina Traxler

Im Zuge der noch immer andauernden COVID-19-Pandemie wurde als Begleitmaßnahme zu den ausgeweiteten Maskenpflichten zwischen den Sozialpartnern nunmehr ein General-Kollektivvertrag vereinbart, der mit in Kraft trat. Im Nachfolgenden wird ein kurzer Überblick über die wichtigsten Eckpunkte des General-Kollektivvertrags (General-KV) gegeben.

Der General-KV gilt für sämtliche Mitgliedsbetriebe der Wirtschaftskammer und für Betriebe, für die die Wirtschaftskammer kollektivvertragsfähig ist. Geplant ist, den General-KV auch noch zu satzen, damit sich dessen Gültigkeit auch auf Betriebe erstreckt, die nicht der Wirtschaftskammer angehören und für die kein Branchen-KV gilt. Der Geltungszeitraum erstreckt sich vorerst von bis .

Freistellung zum Testen

Arbeitnehmer, die per Verordnung zum Testen verpflichtet sind, haben einen Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts für die Abhaltung des Tests gegenüber dem Arbeitgeber. Aktuell betrifft dies ua folgende Berufsgruppen:

  • Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann;

  • Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt (zB bei Besprechungsterminen etc);

  • Arb...

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