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Kein globaler Pro-rata-Satz im Unionsrecht
Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist, kann für die Bestimmung des für sie geltenden Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs nicht den Umsatz berücksichtigen, den ihre in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten ansässigen Zweigniederlassungen erzielt haben. Es ist einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs für jeden Tätigkeitsbereich einer steuerpflichtigen Gesellschaft eine Regelung vorzusehen, nach der die Gesellschaft den Umsatz berücksichtigen darf, den eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige Zweigniederlassung erzielt hat (, Crédit Lyonnais).