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Anrechnung von Vordienstzeiten bei Überlassung
Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer zwar (noch) bei einem Dritten angestellt ist, jedoch bereits an den (zukünftigen) Arbeitgeber überlassen wurde, sind nicht als Vordienstzeiten zur Berechnung der Abfertigung einzurechnen. Der Vertrag ist nicht als Umgehungsgeschäft zu qualifizieren, wenn der Grund für dessen Abschluss nicht aus der Umgehung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen resultiert ().
Der OGH hat in einem Fall entschieden, in welchem eine Arbeitnehmerin für die Dauer von etwa einem Jahr bei einem Dritten angestellt war, jedoch von diesem bereits an ihren zukünftigen Arbeitgeber überlassen wurde. Während dieser Zeit übernahm der Überlasser keine Arbeitgeberfunktionen und erfüllte somit den Tatbestand der Arbeitsvermittlung gemäß § 2 Abs 4 AMFG. Es stellte sich also die Frage, ob der Beschäftiger (also der zukünftige Arbeitgeber) in einem solchen Fall bereits als vertraglicher Arbeitgeber des eingesetzten Arbeitnehmers anzusehen sei und es sich bei der gewählten Vertragskonstruktion somit um ein Umgehungsgeschäft zur Vermeidung der Anrechnung der Dauer dieses Vertrages auf dienstzeitabhängige Ansprüche handle.
Umgehungsgeschäft
Ein Umgehungsgeschäft liegt dann vor, ...