Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung
Das LSD-BG bzw das AÜG normieren eine Reihe von Verpflichtungen, die (auch) bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gelten (zB Zahlung des Mindestlohns, Bereithaltung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache, ZKO-Meldung). Die Abgrenzung zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Werkvertrag wird im Folgenden anhand der aktuellen Rechtsprechung erläutert.
Rechtslage
Das LSD-BG gilt gemäß seinem § 1 Abs 1 Z 2 und Abs 4 unter anderem für die Beschäftigung von grenzüberschreitend nach Österreich überlassenen Arbeitskräften im Sinne des § 3 Abs 4 AÜG. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des AÜG (und somit auch des LSD-BG) ist aber, dass die zugrunde liegende Vertragskonstruktion als Arbeitskräfteüberlassung (und nicht als Werkvertrag) zu qualifizieren ist.
Das AÜG gilt grundsätzlich für jede Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden, und zwar – unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis sonst anzuwendenden Rechts – auch für aus der EU, dem EWR oder aus Drittstaaten überlassene Arbeitskräfte. Die Überlassung eines Arbeitnehmers an einen inländischen Beschäftiger durch einen ausländischen Überlasser ändert daher nichts daran, dass der Überlasser Arbeitgeber und dam...