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PV-Info 3, März 2017, Seite 5

Anrechnung ausländischer Familienleistungen

Selma Yildirim

Das BFG hat in seinem Erkenntnis vom , RV/7105310/2015, über die Frage der Anrechnung ausländischer (hier: polnischer) Familienleistungen entschieden und ausgesprochen, dass keine Reduzierung der österreichischen Familienbeihilfe erfolgen darf, wenn Österreich vorrangig zuständig ist.

Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und im verfahrensrelevanten Zeitraum in Österreich beschäftigt. Seine nicht erwerbstätige Ehepartnerin und die beiden Kinder wohnen im gemeinsamen Haushalt in Polen. Eine polnische Familienleistung wurde nicht beantragt.

Außer Streit steht, dass ein länderüberschreitender Sachverhalt innerhalb der EU vorliegt und grundsätzlich zwei Mitgliedstaaten für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig sind. Daher sind im gegenständlichen Fall unionsrechtliche und innerstaatliche Bestimmungen anzuwenden.

Anwendbare Rechtsvorschriften

Die VO (EG) 883/2004 sieht in Art 68 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen vor.

Im vorliegenden Fall ist Österreich als Beschäftigungsstaat vorrangig und Polen als Wohnsitzstaat nachrangig zur Zahlung von Familienleistungen zuständig. Strittig ist, ob fiktive ausländische (polnische) Beihilfenansprüche von der inl...

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