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Maßgeblichkeit und Rückwirkung einkommensteuerrechtlicher Entscheidungen auf die Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG
Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs 3 EStG bindet auch die SVS (). Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die aufgrund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (BVwG , L511 2185357–1/11E, mit Verweis auf mwN).
Ausgangssachverhalt
Dass auch mit jahr(zehnt)elanger Rückwirkung eine Beitragspflicht nach dem GSVG noch festgestellt werden kann, zeigt jener Fall, der den eingangs zitierten Rechtsgrundsätzen zugrunde liegt. Ausgangspunkt jahrelanger Verfahren war eine im Jahr 2011 erfolgte (Neu-) Festsetzung der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2010, nachdem hervorgekommen war, dass der Abgabepflichtige und Versicherte (im Folgenden kurz als „Versicherter“ bezeichnet) in diesen Jahren als Geschäftsführer einer Gmb...