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Die einvernehmliche Auflösung als Umgehung der Entgeltfortzahlungspflicht
Eine einvernehmliche Auflösung im Krankenstand kann nach derzeit geltender Rechtslage wirksam vereinbart werden; besondere Formvorschriften bestehen nicht
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Arbeitnehmer während des Krankenstandes einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustimmen und dadurch ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren. Die Auflösung wird jedoch oft unter dem Vorwand angeboten, dass der Arbeitnehmer durch das Krankengeld des Krankenversicherungsträgers nicht schlechter gestellt sei als durch die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Eine gesetzliche Regelung, wonach die einvernehmliche Lösung im Krankenstand bestimmten Formvorschriften unterliegt, besteht nicht.
1. Die Praxis
Es hat durchaus bereits System erlangt, dass Arbeitnehmer, welche sich im (voraussichtlich längeren) Krankenstand befinden, vom Arbeitgeber – teilweise substituiert durch einen Kundenbetreuer – mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen aufzulösen, kontaktiert werden. Hintergrund dieser Vorgangsweise ist die Überwälzung des Krankenentgeltrisikos auf die Krankenversicherungsträger. Der Arbeitgeber erspart sich im Falle der Dienstverhinderung die Fortzahlungspflicht inklusive der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Wenngleich der Arbeitnehmer häufig – ausschließlich unter der Annahme, er ...