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Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2021
Mit , 2021-0.834.943, BMF-AV 2021/176, wurden die gesetzlichen Änderungen aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes (BGBl I 2021/3), der Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Normverbrauchsabgabegesetzes und des Elektrizitätsabgabegesetzes (BGBl I 2021/18), des 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes (BGBl I 2021/52), des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Einkommensteuergesetzes 1988 (BGBl I 2021/71), Anpassungen aufgrund der Neuorganisation der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungen, höchstgerichtliche Entscheidungen, redaktionelle und sonstige Aktualisierungen in die LStR 2002 (im Folgenden: LStR) eingearbeitet. Im Folgenden werden die für die Personalverrechnung relevanten wesentlichen Änderungen aus dem LStR-Wartungserlass 2021 dargestellt.
Steuerbefreiungen (§ 3 EStG)
Zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderungen und präventive Maßnahmen (Rz 77a LStR)
Voraussetzung für die Steuerbefreiung zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderungen und präventiver Maßnahmen iSd § 3 Abs 1 Z 13 lit a TS 2 EStG ist ua, dass der Arbeitgeber diese direkt mit dem qualifizierten Anbieter abrechnet. Diese Vor...