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PV-Info 2, Februar 2022, Seite 1

Änderung arbeitsrechtlicher Gesetze

Andreas Gerhartl

Um den Jahreswechsel wurden etliche arbeitsrechtliche Gesetze novelliert bzw der Geltungsbereich der darin enthaltenen pandemiebedingten Sonderbestimmungen verlängert. Unter anderem wurden ein Langzeit-Kurzarbeits-Bonus geschaffen und die Sonderbetreuungszeit verlängert.

Betriebliche Testungen

Die Förderung für betriebliche Testungen von Arbeitnehmern wurde bis verlängert (BGBl I 2021/241, ausgegeben am ). Bei PCR-Tests kann dabei eine Probenentnahme durch Laien mittels Mundspül- oder Gurgellösungen (oder anderer Materialien zur Speichelprobengewinnung) auch an anderen Orten als in Betriebsstätten und Arbeitsorten des Unternehmens durchgeführt werden. Anträge auf Förderung können jeweils quartalsmäßig im Nachhinein gestellt werden.

Langzeit-Kurzarbeits‑Bonus

Arbeitnehmer, die

  • vom bis für mindestens zehn Monate und (zusätzlich jedenfalls) im Dezember 2021in Kurzarbeit beschäftigt waren und

  • deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage im Dezember 2021 die Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (das sind 2.775 €) nicht übersteigt,

können im Jahr 2022 einen Langzeit-Kurzarbeits-Bonus von 500 € als Einmalzahlung erhalten (BGBl I 2021/214, ausgegeben am ).

Diese Einmalzahlung gilt nicht als anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs 5 Sozialhilfe-Grundgesetz und führt auch nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung. Sie gilt weiters nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen.

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