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Schadenersatz bei Belästigung vor Beginn oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses
Bei einer Belästigung nach Ende des Arbeitsverhältnisses steht mangels feindlichen Umfelds kein Schadenersatz zu
Die Judikatur hat sich in letzter Zeit in insgesamt drei Fällen mit der Frage beschäftigt, ob eine Schadenersatzpflicht wegen Belästigung auch dann möglich ist, wenn die Belästigung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Arbeitsverhältnis der belästigten Person noch nicht bzw. nicht mehr besteht. Dabei wurde darauf verwiesen, dass sich aus vorvertraglichen und nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer (wenn der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis noch gegeben ist) ein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber ergeben kann. Im Folgenden werden Schadenersatzansprüche wegen Belästigungen, die im Vor- bzw. Nachfeld eines Arbeitsverhältnisses stattfinden, näher erörtert.
1. Gesetzliche Grundlagen
Nach § 17 Abs. 1 GlBG darf aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung i. Z. m. einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Die Diskriminierung darf unter anderem insb. nicht bei der Begründung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen (§ 17 Abs. 1 Z 1 und 7 GlBG).
Ein analoges Diskriminierungsverbot, welches sich auf eine Behinderung bezieht, ist in § 7b BEinstG geregelt.
§ 21 Abs. 1 GlBG hält fest, dass ...