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Sozialbetreuer sind mangels Weisungsbindung und Eingliederung keine Dienstnehmer
Das Steuerrecht hat eine eigene Definition des Dienstverhältnisses, die sich nicht exakt mit der des ASVG deckt. Trotzdem gelangten im vorliegenden Fall sowohl das BFG als auch das BVwG zum Ergebnis, dass Sozialbetreuer, die ihre Tätigkeit zwar innerhalb eines vereinbarten Rahmens, aber inhaltlich völlig weisungsfrei nur in Ausrichtung auf das Kindeswohl hin ausübten, keine Arbeitnehmer sind ().
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist ein gemeinnütziger Verein, der mit dem Land Steiermark, vertreten durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Auftraggeber, eine Vereinbarung über die sozialpädagogische Kinder- und Jungendbetreuung abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer schloss für jeden Klienten (also für jedes Kind) mit jedem einzelnen Betreuer einen freien Dienstvertrag ab. Dabei wurden die Ziele der Betreuung, die zu erbringenden Leistungen, Beginn, Ende und Ausmaß der Leistung, die Rechnungslegung und das Honorar, Regelungen über eine vorzeitige Beendigung, eine Verschwiegenheitspflicht und Regelungen zur Qualitätssicherung, zur Dokumentation und Berichterstattung festgelegt. Vereinbart wurde auch, dass es keine Bindung an Weisungen, Arbeitsort und Arbeitszei...