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SWI 6, Juni 2022, Seite 320

EuGH: Staatliche Anerkennung von öffentlichen Schulen vergleichbaren Bildungseinrichtungen Voraussetzung für die Mehrwertsteuerbefreiung

Im Urteil vom , Happy Education SRL, C‑612/20, befasste sich der EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen des rumänischen Tribunalul Cluj betreffend die Auslegung von Art 132 Abs 1 lit i sowie Art 133 und 134 MwStSyst-RL bezüglich der Befreiung von das schulische Programm ergänzenden Unterrichtsleistungen. Der Ausgangsrechtsstreit betrifft Happy Education, eine rumänische Handelsgesellschaft, die Unterrichtsdienstleistungen erbringt. Diese bestehen in der Organisation ergänzender Aktivitäten zum Schullehrplan, Unterstützung für Hausaufgaben, Bildungsprogrammen, Sprach- und Kunstkursen, sportlichen Aktivitäten, im Abholen von Kindern aus Bildungseinrichtungen und in der Ausgabe von Mahlzeiten. Diese Aktivitäten entsprechen denen, die Teil des Programms „Școala după școală“ („Schule nach der Schule“) sind, wie es mit der Methodologie der Organisation des Programms „Schule nach der Schule“ eingeführt wurde. Die teilnehmenden Kinder sind bei verschiedenen Bildungseinrichtungen in Cluj-Napoca (Rumänien) eingeschrieben.

S. 321 Im Anschluss an eine Mehrwertsteuerprüfung, die sich auf den Zeitraum zwischen dem und dem bezog, stellte die Prüfstelle der Finanzbehörden fest, dass der Umsatz von H...

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