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ASoK 11, November 2016, Seite 463

VfGH hebt Mindestlohntarif für angestellte Tierärzte auf

Was sind die Rechtsfolgen für die Normunterworfenen?

Verena Zwinger

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , V 59/2015, die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt/innen geändert wird, BGBl II 2014/251, mit Frist zum aufgehoben und festgestellt, dass auch jede Novelle eines Mindestlohntarifs als Festsetzung im Sinne des § 22 Abs 1 ArbVG zu sehen ist. Als Folge der Aufhebung sind alle seit 2012 festgesetzten Mindestlohntarife für angestellte Tierärzte erloschen. Auch zu einer Nachwirkung im Sinne des § 24 Abs 4 ArbVG kommt es nicht.

1. Das Erkenntnis des VfGH

Im gegenständlichen Fall hatte sich der VfGH mit der Frage nach der Zulässigkeit der Festsetzung eines Mindestlohntarifs bei Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auseinanderzusetzen. Die antragstellenden Parteien (eine Tierärztegesellschaft als Erstantragstellerin und der geschäftsführende Gesellschafter der Erstantragstellerin als Zweitantragsteller) forderten die Aufhebung des Mindestlohntarifs für angestellte Tierärzte. Nach Ansicht der Antragsteller sei jegliche Änderung bzw Anpassung eines Mindestlohntarifs als Festsetzung im Sinne des § 22 Abs 1 ArbVG zu qualifizieren.

Das Bundeseinigungsamt als Antragsgegner füh...

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