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PV-Info 10, Oktober 2018, Seite 23

Anwendung der Kassenstaatsregel auf eine liechtensteinische Musikschule?

Nina Jandl

Im vorliegenden Erkenntnis des BFG war strittig, ob die Einkünfte eines in Österreich ansässigen Musikschullehrers aus der Beschäftigung an einer Musikschule in Liechtenstein (einer Stiftung des öffentlichen Rechts) gemäß Art 15 Abs 4 DBA Liechtenstein in Österreich oder gemäß Art 19 Abs 1 DBA Liechtenstein in Liechtenstein steuerpflichtig waren ().

Sachverhalt

Der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer war im Jahr 2015 als Musiklehrer an der Musikschule Liechtenstein angestellt. Die Musikschule Liechtenstein ist eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Vaduz. Zweck der Stiftung ist es, Unterricht in Instrumental- und Vokalmusik zu erteilen und das musikalische Leben des Landes zu fördern. Der Staat Liechtenstein stellt der Stiftung geeignete Unterrichtsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Die Einkünfte der Musikschule sind der Staatsbeitrag, Schulgelder und sonstige Einkünfte (wie Schenkungen und Legate). Die Organe der Musikschule sind der Stiftungsrat, die Direktion und die Revisionsstelle. Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die von der Regierung jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Ihm obliegt unter anderem die Oberleitung der Stiftun...

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