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Mehrfachbeschäftigung nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
Richtigerweise erfolgt keine Zusammenrechnung der Arbeitszeiten mehrerer Beschäftigungsverhältnisse
Das Ergebnis kurz zusammengefasst vorweg: Keine Zusammenrechnung von Arbeitszeiten in einem dem KA-AZG unterliegenden Dienstverhältnis mit anderen Dienstverhältnissen – keine analoge Anwendung des § 2 Abs 2 AZG im Anwendungsbereich des KA-AZG.
1. Fragestellung und bisherige Literaturmeinungen
Das AZG regelt in seinem § 2 Abs 2 Satz 2, dass dann, wenn Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden, die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten dürfen. Eine entsprechende Regelung fehlt im KA-AZG. Dies wirft die Frage auf, ob auch im Anwendungsbereich des KA-AZG die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse rechtlich geboten ist oder ob gerade aufgrund eines Gegenschlusses im Anwendungsbereich des KA-AZG eine Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse nicht stattfindet. Dabei sind zwei unterschiedliche Fallkonstellationen voneinander abzugrenzen: zum einen die gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung in mehreren Dienstverhältnissen, die alle dem KA-AZG unterliegen, zum anderen die Kombination von mehreren Dienstverhältnissen, bei denen eines (oder einige) dem KA-AZG unterliegt (unterliegen), während andere dem AZG unterliegen.
Die bisherige Literatur spricht sich a...