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Dienstverhältnisende bei Kündigung im Krankenstand und Fortzahlung des Krankenentgelts
Das nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses fortlaufende Krankenentgelt ist bei der Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht relevant. Wird ein Arbeitnehmer während eines Krankenstands gekündigt, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (bis zur Ausschöpfung oder dem vorherigen Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit) bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet (§ 5 EFZG; § 9 Abs 1 AngG). Das Arbeitsverhältnis ist somit mit dem Ablauf der Kündigungsfrist und dem Eintritt des Kündigungstermins aufgelöst. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Krankenentgelts, der nur dann entstanden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis fiktiv über den Termin der (rechtmäßigen) Beendigung hinaus gedauert hätte, kann somit nicht mehr entstehen ().
Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin war beim beklagten Arbeitgeber ab als Befüllerin von Automaten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, welches dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe (in der Folge: Kollektivvertrag) unterlag, endete durch Arbeitgeberkündigung am . Die Arbeitnehmerin war vom 23. 5. bis zum im Krankenstand. Der beklagte Arbeitgeber hat ihr keine Jahresremuneration ausbezahlt, weil der Kollekti...