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Krankenstand und Zeitausgleich
Ein einseitig angeordneter Zeitausgleich gilt auch dann als verbraucht, wenn währenddessen ein Krankenstand eintritt. Auch im Falle eines (zulässigerweise) einseitig vom Arbeitgeber im Rahmen der Dienstplangestaltung angeordneten Zeitausgleichs (nach § 76 Niederösterreichisches Landes-Bedienstetengesetz und § 36 Abs 1 Niederösterreichisches Landes-Vertragsbedienstetengesetz iVm § 71 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972) ist davon auszugehen, dass eine Erkrankung des Arbeitnehmers im Zeitausgleichszeitraum nichts am Zeitausgleich und damit am Abbau der Gutstunden ändert ().
Arbeitsverhinderung
Nach der Rechtsprechung kann eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmers nur dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (unter anderem ; , 8 ObA 23/09d; , 9 ObA 11/13b). Der Arbeitnehmer hat im Zeitausgleichszeitraum keine Arbeitsleistungen zu erbringen, weil ein Zeitausgleich vereinbart wurde. Nicht die Erkrankung des Arbeitnehmers während des Zeitausgleichs bewirkt den Entfall der Arbeitsleistung, sondern die fehlende Verpflichtung zur Erbringung der arbeitsvertraglichen Arb...