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Besteuerung ausländischer Familienstiftungen
Jorde/Sarburg (DStR 2019, 2111 ff) untersuchen den Regelungsgehalt des § 15 dAStG. Als Folge einer Aufforderung der Europäischen Kommission in 2009 wurde § 15 dAStG um einen Abs 6 ergänzt, wonach die Hinzurechnungsbesteuerung für Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EG bzw im EWR nicht anzuwenden ist, soweit nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der in § 15 dAStG genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist und zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung ein Auskunftsaustausch in Steuersachen erfolgt. § 15 dAStG spiele daher in der Praxis nunmehr im Wesentlichen nur noch eine Rolle bei Drittstaatenstiftungen oder transparenten EU-/EWR-Familienstiftungen. Diese Überlegungen sind auch für die österreichische Praxis von Bedeutung, vor allem für die Abgrenzung von transparenten und intransparenten liechtensteinischen Stiftungen.