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EuGH: Keine Befreiung für Umsätze mit Geldausgabeautomaten
Mit Urteil vom , Cardpoint, C-42/18, entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen BFH über die Befreiung von Dienstleistungen, die ein Unternehmen einer Bank beim Betrieb von Geldausgabeautomaten erbringt. Die Cardpoint GmbH (im Folgenden: Cardpoint) erbrachte für ihre Kundin, eine Bank, Leistungen beim Betrieb von Geldausgabeautomaten. Das Unternehmen war damit beauftragt, Geldausgabeautomaten aufzustellen und zu warten. Dazu installierte Cardpoint die Hardware der betreffenden Automaten sowie die für ihren ordnungsgemäßen Betrieb notwendige Software. Zudem übernahm sie den Transport des von der Bank zur Verfügung gestellten Bargelds und die Befüllung der Geldausgabeautomaten. Schließlich beriet sie zum laufenden Betrieb der Automaten.
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts erfolgten die Bargeldabhebungen wie folgt: Führte ein Inhaber einer Geldkarte diese in einen Geldausgabeautomaten ein, wurden bestimmte Daten von der Karte mittels einer dafür vorgesehenen Software eingelesen. Cardpoint prüfte die Daten und erbat bei der Bank-Verlag GmbH die Autorisierung für die Ausführung der gewünschten Abhebung. Das letztgenannte Unternehmen leitete die Autorisieru...