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PV-Info 12, Dezember 2015, Seite 22

Versagung einer EU-Entsendebestätigung durch das AMS

Johannes Edthaler und Christina Traxler

Die Bestimmung des § 18 AuslBG regelt die Voraussetzungen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer abhängig davon, ob deren Arbeitgeber einen Betriebssitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat des EWR hat. In zwei aktuellen Entscheidungen des BVwG wurden die Voraussetzungen für die Entsendung gemäß § 18 Abs 12 AuslBG verneint und die Entsendungen untersagt (BVwG , W164 2003157-1; , W164 2011790-1).

§ 18 AuslBG regelt die Voraussetzungen für die Beschäftigung von betriebsentsandten Ausländern. Ausländer, welche von einem ausländischen Arbeitgeber ohne Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen einer Beschäftigungsbewilligung. Handelt es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine Arbeit, welche nicht länger als sechs Monate andauert, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf. Für Ausländer, welche von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, sofern sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Ents...

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