Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausländerbeschäftigung: Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung?
Das AuslBG differenziert zwischen der Entsendung von Ausländern nach Österreich und der Verwendung von Ausländern in Österreich im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung: Während im Falle einer Betriebsentsendung aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat gemäß § 18 Abs 12 AuslBG bloß eine EU-Entsendebestätigung erforderlich ist, benötigen überlassene Ausländer eine Bewilligung nach dem AuslBG. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (, Essent Energie Productie) ist die Unterscheidung zwischen Entsendung und Überlassung innerhalb des EWR aber obsolet und daher auf beide Fälle § 18 Abs 12 AuslBG anzuwenden (Erlass des BMASK vom , 435.006/000-3/VI/B/7/2015) – siehe auch in dieser Ausgabe Waiss, Geänderte Rechtsprechung zur Überlassung von Drittstaatsangehörigen aus EU-Mitgliedstaaten, PV-Info 12/2015, Seite 16 f.
Sachverhalt
Das beschwerdeführende Unternehmen hatte seinen Firmensitz in Slowenien und meldete die Tätigkeit eines kroatischen Staatsangehörigen zur Erbringung von Arbeitsleistungen als Elektromonteur in Österreich als Entsendung gemäß § 18 Abs 12 AuslBG. Mit Bescheid des AMS wurde der Antrag auf Bestätigung der EU-Entsendung abgelehnt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt einer ...