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Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte nach dem DBA Österreich/Deutschland
Eine in Österreich ansässige GmbH hatte mit mit einer in Deutschland ansässigen Sportrechtevermarktungsgesellschaft Verträge über die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten abgeschlossen. Zweck der Überlassung war die Liveübertragung bzw. Aufzeichnung bestimmter internationaler Sportveranstaltungen im deutschen Fernsehen. Die deutsche Gesellschaft zahlte entsprechende Vergütungen an die österreichische GmbH aus, behielt jedoch Steuerabzugsbeträge ein, die an das zuständige Finanzamt abgeführt wurden. Die GmbH beantragte daraufhin die Erstattung dieser einbehaltenen Beträge, da aufgrund des DBA zwischen Österreich und Deutschland Deutschland kein Besteuerungsrecht an diesen Vergütungen zustehe. Der BFH gab der Klägerin Recht: Art. 17 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des DBA zwischen Österreich und Deutschland (ex 2000) setzt nicht voraus, dass Vergütungen aus einer im anderen Staat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezogen werden. Es muss sich jedoch um Vergütungen handeln, die dem Sportler selbst gezahlt werden. Bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte handelt es sich nicht um Einkünfte des Künstlers oder Sportlers (BFH , I R 41/11).