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VwGH zur Berücksichtigung der österreichischen Wohnung eines im Ausland eingesetzten Diplomaten als Werbungskosten (doppelte Haushaltsführung)
Als Familienwohnsitz gilt bei einem verheirateten Steuerpflichtigen jener Ort, an dem er mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet
Dass für Bedienstete im auswärtigen Dienst weiter von einem Dienstort (zusätzlich) im Inland ausgegangen werden könne, bedeutet noch nicht, dass dieser auch als Beschäftigungsort im Sinne einer doppelten Haushaltsführung anzusehen wäre
Da die Wohnsitznahme am Beschäftigungsort grundsätzlich den nicht abziehbaren Aufwendungen zuzurechnen ist, kann für die Beibehaltung einer inländischen Wohnung zur Erfüllung der „Wohnvorsorge“ nach einer „Einberufung ins Inland“ nichts anderes gelten
Herr B ist als Botschafter mit der Leitung der ständigen Vertretung Österreichs bei den Vereinten Nationen in New York betraut. Seit dem Jahr 1993, nach Beendigung seines dienstlichen Einsatzes in Syrien, verfügt er über eine Mietwohnung in Wien, in der sich laut Auskunft des Meldeamtes nach wie vor sein Hauptwohnsitz befindet. Seit seiner Betrauung mit der Funktion des Botschafters in New York im Jahr 1999 lebt B mit seiner Familie (seiner Ehefrau und dem damals minderjährigen Sohn) an dem neuen ...