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Geänderte Rechtsprechung zur Überlassung von Drittstaatsangehörigen aus EU-Mitgliedstaaten
Der VwGH ändert seine Rechtsprechung zur Frage, ob drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat nach Österreich entsandt werden, hierfür eine Bewilligung bzw Bestätigung des AMS benötigen. Das Erkenntnis des , erging aufgrund einer außerordentlichen Revision. Der Gerichtshof erkannte im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH, dass der Lösung dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt. In seinem Urteil vom , Rs C-91/13, Essent Energie Productie, hatte der EuGH erkannt, dass die Überlassung Drittstaatsangehöriger aus einem EU-Mitgliedstaat unter die Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Art 56 und 57 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fällt.
Sachverhalte
Im vorgelegten Sachverhalt zu VwGH, , Ra 2015/09/0006, beschäftigte ein österreichisches Unternehmen auf einer Baustelle Arbeiter, die von einem slowenischen Unternehmen im Wege der Arbeitskräfteüberlassung entsandt wurden. Die nach Österreich entsandten Arbeiter waren kroatische oder bosnische Staatsangehörige. Die Beschäftigung slowenischer Staatsangehöriger in Österreich unterliegt seit dem Wegfall der arbeitsr...