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SWI 10, Oktober 2012

Treaty Override und Verfassungsrecht

Gerald Toifl

Der BFH hat mit Beschluss vom , I R 66/09, eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 50d Abs. 8 dEStG insoweit gegen die deutsche Verfassung verstößt, als dadurch ausländische Arbeitnehmereinkünfte, für die durch ein deutsches DBA die Befreiungsmethode vereinbart ist, nur freigestellt werden, wenn der Steuerpflichtige einen Besteuerungsnachweis erbringt oder nachweist, dass der Quellenstaat auf das Besteuerungsrecht verzichtet hat. Hagena/Wagner (FR 2012, 825 ff.) stellen in ihrer Analyse des Beschlusses zunächst dar, dass der deutsche Gesetzgeber mit § 50d Abs. 8 dEStG jedenfalls ein Treaty Override begangen hat; dies sei auch in der Literatur unstrittig. Das BVerfG wird sich nun mit der spannenden Frage auseinandersetzen müssen, ob dieses Treaty Override verfassungswidrig ist. Der BFH hat bisher eine solche Verfassungswidrigkeit verneint. Im Beschluss vom hat er sich nunmehr aber ausführlich mit den Argumenten beschäftigt, die in der Literatur für eine Verfassungswidrigkeit ins Treffen geführt werden. Daraus zieht der BFH den Schluss, dass es im konkreten Fall an den strengen Voraussetzungen fehle, die das BVerfG für die Zulässigkeit eines Treaty Override aufgestellt ...

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