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Verfall von Überstundenentgelt im Gastgewerbe
Der OGH hat jüngst festgehalten, dass sich die Verfallsregel nach Punkt 5. lit b und c des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe keineswegs nur auf das Entgelt für solche Überstunden bezieht, die in den monatlichen Lohnabrechnungen aufscheinen ().
Sachverhalt
Der angesprochene, vom OGH entschiedene Fall beruht auf folgendem Sachverhalt:
Die ab 2005 jeweils in der Sommersaison beim beklagten Unternehmen beschäftigte klagende Arbeitnehmerin hat die von ihr in den Jahren 2011 und 2012 geleisteten Überstunden erstmals nach der Sommersaison 2013 geltend gemacht.
Der beklagte Arbeitgeber hat sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die Verfallsregelung nach Punkt 5. lit b und c des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden KollektivS. 15 vertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe (im Folgenden: Kollektivvertrag) berufen. Diese Bestimmung erklärt Entgeltansprüche für Überstunden für verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Monaten nach Durchführung der Lohnabrechnung über deren Leistung schriftlich geltend gemacht werden. In Saisonbetrieben, in denen die Überstunden nach der Saison durchgerechnet werden, tritt dieser Verfall erst vier Mona...