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EuGH: Niederlassungsfreiheit bei Beteiligungen mit sicherem Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft
Der , Scheunemann, über ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Beteiligungen, bei denen der Gesellschafter einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen in der Lage ist, vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 49 ff. AEUV betreffen, die aber für eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat nicht anwendbar ist. Das Vorabentscheidungsersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Scheunemann und dem Finanzamt Bremerhaven wegen eines Steuerbescheids über die Festsetzung der Erbschaftssteuer auf einen Nachlass, der u. a. eine Beteiligung an einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft umfasst. Frau Scheunemann, die in Deutschland wohnt, ist Alleinerbin ihres im Februar 2007 verstorbenen Vaters, der ebenfalls in Deutschland wohnte. Die Erbschaft, zu der u. a. eine Beteiligung als Alleingesellschafter an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Kanada gehörte, wurde in Deutschland der Erbschaftssteuer unterworfen.
Das Finanzamt setzte die von Frau S...