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SWI 9, September 2017, Seite 500

Anteilstausch im Zuge einer Einbringung nach Art III UmgrStG – keine Gesellschaftsteuer

Entscheidung: RV/3100906/2016, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 22 UmgrStG; Art 4 Abs 1 lit b iVm Art 5 Abs 1 lit e Kapitalansammlungs-RL (RL 2008/7/EG).

Sind zwar die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen des Art III UmgrStG erfüllt, kann die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung nach § 22 Abs 4 UmgrStG aber an der dort normierten speziellen Anforderung scheitern, dass nämlich das übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden bestanden haben muss. Diese Mindestbestandsdauer ist ein offenkundiger Umsetzungsfehler des österreichischen Gesetzgebers, da die Kapitalansammlungs-RL (RL 2008/7/EG) eine derartige Anforderung nicht kennt. Diese Zweijahresfrist ist selbst unter Beachtung etwaiger Ziele der Missbrauchsvermeidung, wozu den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Vermeidung von Steuerumgehungen die Normierung von bestimmten Fristen an sich zugestanden wird, als überschießend und damit als nicht unionsrechtskonform zu erachten. Die Umsetzung des Art 4 Abs 1 lit b iVm Art 5 Abs 1 lit e Kapitalansammlungs-RL in Österreich ist somit mangelhaft.

Für die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinienbestimmung bedarf es nach der EuGH-Rec...

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