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SWI 9, September 2017, Seite 499

Allgemeinpolitische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften

Entscheidung: BFH , X R 13/15.

Normen: §§ 52, 55, 56 dAO.

Eine wegen Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Körperschaft darf sich mit allgemeinpolitischen Themen befassen, wenn sie parteipolitisch neutral bleibt, sie sich dabei an ihre satzungsmäßigen Ziele hält und die von der Körperschaft vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind.

1.

Dem Gebot zeitnaher Mittelverwendung (§ 55 Abs 1 Nr 5 dAO) ist nicht nur dann Genüge getan, wenn das konkrete Guthaben, das auf einem projektbezogenen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft durch Spendeneingänge entstanden ist, innerhalb der gesetzlichen Mittelverwendungsfrist für die gemeinnützigen Zwecke verwendet wird. Es genügt vielmehr, wenn die projektbezogenen Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist von einem anderen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft bezahlt werden.

2.

Eine Körperschaft fördert schon dann den Umweltschutz (§ 52 Abs 2 Satz 1 Nr 8 AO), wenn sie Maßnahmen durchführt, die „darauf gerichtet sind“, ua die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen zu sichern. Für die Gewährung der Steuerbegünstigung kommt es weder auf den tatsächlichen Erfolg der Maßnahme noch auf die Vollendung der Förderung an.

3.

Das Ausschließlichkeitsgebot des...

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