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SWI 9, September 2017, Seite 496

Substanzerfordernisse und Unionsrecht

Herrmann (http://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2017/08/09) bespricht den Beschluss des FG Köln vom , 2 K 773/16, mit dem das FG dem EuGH die Frage der Europarechtskonformität des § 50d Abs 3 dEStG (Niederlassungsfreiheit und Mutter-Tochter-RL) zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Vorlagegrund sei insb der überschießende Regelungsgehalt des § 50d Abs 3 dEStG, der auch mit ausreichender Substanz ausgestattete Gesellschaften erfasst und somit auch bei solchen zu einer Versagung der KESt-Erstattung führen kann. Vor allem diese pauschale Erfassung auch substanzhaltiger Gesellschaften und die fehlende Möglichkeit eines Gegenbeweises könnten nach Ansicht des FG Köln außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Steuerumgehung stehen. Das FG bemängelt insb die überschießenden, weil kumulativen Anforderungen der Norm als unverhältnismäßig. Kritisch sehe es zudem die Benachteiligung zwischengeschalteter ausländischer Holdinggesellschaften gegenüber inländischen Holdinggesellschaften.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
Univ.-Prof. Dr. Gerald Toifl lehrt Steuerrecht an der Universität Salzburg.
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