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Keine internationale Zuständigkeit Österreichs für Aktionärsklagen gegen VW
Entscheidung: .
Normen: Art 7, 17 EuGVVO.
Der Kläger kann sich nicht auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 17 VO (EG) Nr 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) stützen, weil keine direkte Vertragsbeziehung zwischen ihm und VW besteht. Ein Gesellschafter kann im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Verbraucher qualifiziert werden.
Der Verbrauchergerichtsstand bezieht sich ausschließlich auf vertragliche Ansprüche; allfällige deliktische Ansprüche können nicht am Verbrauchergerichtsstand geltend gemacht werden. Der Handlungsort einer allfälligen Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht liegt in Deutschland, sodass in Österreich auch kein Deliktsgerichtsstand vorliegt. Zusammenfassend besteht daher für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche kein inländischer Gerichtsstand in Österreich.