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Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulen?
Entscheidung: BFH , V R 38/16.
Normen: § 4 Nr 21 dUStG; Art 132 Abs 1 Buchst i und j MwStSyst-RL.
Der BFH zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht für die Erteilung von Fahrunterricht (Klassen B und C1). Er hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.
Nach deutschem Recht sind Unterrichtsleistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnisse steuerpflichtig. Fahrschulen sind insoweit keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll geklärt werden, ob der Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 aus Gründen des Unionsrechts steuerfrei ist. Nach Art 132 Abs 1 Buchst i und j MwStSyst-RL ist Unterricht, den anerkannte Einrichtungen oder Privatlehrer erteilen, von der Steuer zu befreien ist.
Im Streitfall bejaht der BFH den Unterrichtscharakter der Fahrschulleistung. Die zusätzlich erforderliche Anerkennung könne sich daraus ergeben, dass der Unterrichtende die Fahrlehrerprüfung nach § 4 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen abgelegt haben muss. In Betracht komme auch eine Steuerfreiheit als Privatlehrer. Die Auslegung der Richtlinie sei aber zweifelhaft, sodass eine Entscheidung des EuGH einzuholen sei.