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Arbeitslosenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern
Die Frage der Pflichtversicherung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft nach dem AlVG war im Laufe der Zeit unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Der VwGH hat nunmehr Klarstellungen zur aktuellen Rechtslage getroffen ().
Problemstellung
Gemäß § 4 Abs 1 Z 6 ASVG sind Vorstandsmitglieder und Geschäftsleiter von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften vollversichert, soweit sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht schon als Dienstnehmer (§ 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG) pflichtversichert sind. Unklar war, ob sich diese Bestimmung auf den Bestand einer Pflichtversicherung nach dem AlVG auswirkt.
Entstehungsgeschichte des Gesetzes
Die Materialien führen zur Entstehungsgeschichte des § 4 Abs 1 Z 6 ASVG Folgendes aus: Nach der bis zum geltenden Rechtslage waren Vorstandsmitglieder bzw Geschäftsstellenleiter von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder bzw Geschäftsstellenleiter von Kreditgenossenschaften als den Dienstnehmern gleichgestellte Personen vollversi...