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Abfertigungszahlungen bei Ansteigen der Beteiligung an einer GmbH auf über 25 %
Erwirbt ein Gesellschafter-Geschäftsführer durch den Tod eines Gesellschafters weitere Gesellschaftsanteile und hält er somit 45 % an der Gesellschaft, führt dies aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern die Beteiligung 50 % nicht überschreitet und keine Sperrminorität vorliegt, sodass eine in diesem Rahmen ausbezahlte Abfertigung nicht nach § 67 Abs 3 EStG begünstigt versteuert werden kann ().
Sachverhalt
Nach dem Tod eines Gesellschafters wurden dessen Gesellschaftsanteile an zwei Gesellschafter-Geschäftsführer, die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils mit 25 % beteiligt waren und in einem Dienstverhältnis zur GmbH standen, vererbt. Diese zwei Gesellschafter schlossen daraufhin einen Syndikatsvertrag.
Erkenntnis des BFG
Das BFG hatte somit zunächst (im für die Personalverrechnung interessanten Teil des Erkenntnisses) zu untersuchen, ob durch diese im Erbwege erfolgte Erhöhung des Beteiligungsausmaßes von jeweils 25 % auf jeweils 45 % für die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer sowie durch den Abschluss eines Stimmbindungsvertrages aus arbeitsrechtlicher Sicht von der Beendigung der Dienstverhältnisse und dem Entstehen eines Abfer...