Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anrechnungshöchstbetrag und Unionsrecht
Der EuGH hat im Urteil vom , Rs. C-168/11, Beker und Beker, ausgesprochen, dass die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c dEStG gegen Unionsrecht verstößt, weil Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sowie der Grundfreibetrag bei der Summe der Einkünfte im Nenner der Berechnungsformel nicht berücksichtigt wurden. Bachmann/Richter (FR 2014, 829 ff.) untersuchen, ob diese Überlegungen auch auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer übertragen werden können. In Österreich gibt diese Steuer zwar – zumindest derzeit – nicht mehr, die Besteuerung unentgeltlicher Grundstücksübertragen nach dem GrEStG wird aber zumindest materiell auch als Erbschafts- und Schenkungssteuer zu qualifizieren sein. Bachmann/Richter kommen zu dem Ergebnis, dass die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 21 dErbStG nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Auch hier sind daher die persönlichen Freibeträge im Nenner bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags zu berücksichtigen. Diese Überlegungen sind bei grenzüberschreitenden Erb- und Schenkungsfällen im Verhältnis zu Deutschland zu beachten.